Donnerstag, 16. April 2009

Unerlaubte Telefonwerbung

Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung
des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen schützt
Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend vor unerlaubter Telefonwerbung
und ihren Folgen. Es enthält sowohl Regelungen zum Schutz vor Eingriffen in
die Privatsphäre durch den unerlaubten Anruf als solchen als auch
Bestimmungen zum Schutz vor sogenannten untergeschobenen Verträgen infolge
von Telefonwerbung oder Kostenfallen im Internet.

Zunächst wird das bestehende Verbot unerlaubter Telefonwerbung präzisiert.
Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass Werbung mit einem Telefonanruf
gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nur mit ihrer vorherigen
ausdrücklichen Einwilligung zulässig ist. Verstöße gegen dieses Verbot
können mit Geldbußen bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Damit Verstöße in
der Praxis besser verfolgt werden können, dürfen anrufende Personen ihre
Rufnummer bei einem Werbeanruf nicht mehr unterdrücken. Ein Verstoß
hiergegen kann ebenfalls mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet
werden.

Das Gesetz schützt auch vor unseriösen Verhaltensweisen, mit denen
Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge bei einem Telefonat oder im
Internet „untergeschoben" werden. Insbesondere in den von unerlaubter
Telefonwerbung besonders betroffenen Bereichen der Lieferung von Zeitungen
und Zeitschriften sowie der Erbringung von Wett- und
Lotterie-Dienstleistungen können Verbraucherinnen und Verbraucher ihre am
Telefon abgegebene Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist
widerrufen. Dasselbe gilt bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von
Dienstleistungen, bis der Vertrag vollständig erfüllt ist. Wertersatz für
die in Anspruch genommene Dienstleistung schuldet der Verbraucher im Fall
des Widerrufs nur dann, wenn er auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden
ist. Schließlich sieht das Gesetz für den Fall eines Anbieterwechsels bei
Dauerschuldverhältnissen - zum Beispiel bei Wechsel der Telefongesellschaft
- ein Textformerfordernis für die Kündigung des alten Vertrags oder die
Vollmacht dazu vor. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter
eigenmächtig in das Vertragsverhältnis des Verbrauchers mit seinem
bisherigen Anbieter eingreift.