Donnerstag, 25. Juni 2009

Bürgermeister Ulrich Janssen entlastet

Bürgermeister Ulrich Janssen gibt zur Stunde bekannt, dass das
Ermittlungsverfahren gegen ihn aufgrund des Verdachts der Bestechlichkeit
nach § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt wurde.


Laut Oberstaatsanwalt Schulz hat sich der anfängliche Verdacht der
Vorteilsnahme im Zusammenhang mit der Vergabe von "Public-Viewing-Rechten"
anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2006 nicht bestätigt.

Auszug aus der Strafprozessordnung
§ 170 Strafprozeßordnung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen
Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer
Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.


(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon
setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen
worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn
er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der
Bekanntgabe ersichtlich ist.